I. Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen SelfDevelopment (Inhaber: Daniel Bala, Zur Inde 26, 52428 Jülich), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und dem jeweiligen Auftraggeber, nachfolgend „Kunde“ genannt, im Bereich der Personalvermittlung. Sie gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließen. Sie gelten nicht für Verträge mit Arbeitssuchenden. Social Recruiting und Vermittlungen in die Schweiz bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über Leistungen und Vergütung.
- Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
II. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Personalvermittlung mit dem Ziel, den Kunden mit geeigneten Arbeitskandidaten zusammenzuführen. Der Arbeitsvertrag wird unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Kandidaten geschlossen.
- Die Dienstleistung umfasst insbesondere:
- Analyse der Bedürfnisse des Kunden hinsichtlich der Beschäftigung.
- Beratung bei der Auswahl des geeigneten Kandidatenprofils.
- Veröffentlichung von Rekrutierungsanzeigen auf Portalen und Kanälen des Auftragnehmers.
- Durchführung des Rekrutierungsprozesses: Auswahl der Kandidaten, Vorgespräche und Bewertung ihrer Qualifikationen.
- Vorstellung ausgewählter Kandidaten beim Kunden.
Die Startgebühr vergütet die auftragsbezogene Analyse und Aufbereitung der Stelleninformationen, die Übersetzung des Stellenangebots ins Polnische, die Erstellung und Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf den im Angebot oder auf der Startrechnung bezeichneten Rekrutierungskanälen sowie die Ansprache, Vorgespräche und Auswahl von Kandidaten während des Suchzeitraums. Vorgespräche und Auswahl setzen erreichbare und gesprächsbereite Bewerber voraus; geschuldet sind ernsthafte, dem Stellenprofil entsprechende Such- und Kontaktbemühungen, keine bestimmte Zahl von Bewerbungen oder Gesprächen. Der Auftragnehmer dokumentiert diese Tätigkeiten und stellt dem Kunden auf Anfrage einen Nachweis zur Verfügung. Suche und Kandidatenvorstellung im vereinbarten Rekrutierungsprozess lösen keine weiteren erfolgsunabhängigen Gebühren aus.
- Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Rekrutierungstätigkeiten, jedoch keinen garantierten Vermittlungserfolg. Insbesondere wird nicht garantiert, dass ein passender Kandidat gefunden wird oder dieser die Arbeit tatsächlich antritt. Die Erfolgsprovision entsteht ausschließlich unter den Voraussetzungen von Abschnitt III.5. Die Pflichten bei einer Ersatzsuche richten sich ergänzend nach Abschnitt IV.
- Voraussichtliche Termine, insbesondere der Arbeitsbeginn eines Kandidaten, sind Schätzungen, soweit kein verbindlicher Termin vereinbart wurde. Vereinbarte verbindliche Termine bleiben verbindlich. Für Verzögerungen und sonstige Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften; dies gilt auch bei der Mitwirkung Dritter.
III. Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Startgebühr: Für die in Abschnitt II.2 ausdrücklich der Startgebühr zugeordneten Tätigkeiten wird je vereinbartem Rekrutierungsauftrag eine Startgebühr von 300,00 EUR netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben, bei 19 % Umsatzsteuer 357,00 EUR brutto. Sie wird durch die vertragsbegründende Zahlung gemäß Abschnitt VII.1 entrichtet; mit Zahlungseingang beginnt die Rekrutierung nach Abschnitt III.4. Der Auftrag bezeichnet die zu besetzende Stelle und die Anzahl der gesuchten Mitarbeiter. Die Startgebühr fällt zusätzlich zur Erfolgsprovision an und wird nicht auf diese angerechnet. Für Ersatzsuchen nach Abschnitt IV.3 und IV.4 fällt keine erneute Startgebühr an.
- Die Startgebühr ist das erfolgsunabhängige Entgelt für die in Abschnitt II.2 beschriebenen Arbeiten, mit denen der Auftragnehmer unmittelbar nach Zahlungseingang beginnt. Sie ist vorbehaltlich der nachfolgend ausdrücklich erhaltenen gesetzlichen Ansprüche vertraglich nicht rückzahlbar; insbesondere begründet das Ausbleiben geeigneter Kandidaten oder einer Einstellung für sich allein keinen Anspruch auf Erstattung. Der Auftragnehmer dokumentiert die tatsächlich erbrachten Arbeiten und Suchbemühungen und weist sie dem Kunden auf Anfrage nach. Der bloße Zahlungseingang, eine automatisierte Bestätigung oder die interne Anlage eines Datensatzes sind kein Nachweis einer Leistungserbringung. Gesetzliche Rückzahlungs-, Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen oder infolge einer Vertragsbeendigung, bleiben uneingeschränkt bestehen; sie werden durch die vorstehende vertragliche Rückzahlungsregel nicht ausgeschlossen.
- Der Rekrutierungsprozess dauert höchstens 90 Kalendertage ab dem in Abschnitt III.4 bestimmten Beginn; der Beginnstag zählt als Tag 1. Nach Ablauf endet der Suchauftrag ohne automatische Verlängerung und ohne erneute Gebühr. Eine Fortsetzung setzt einen neuen Auftrag mit vorheriger Vergütungsvereinbarung voraus. Bereits begründete Ansprüche und die Ersatzsuche nach Abschnitt IV bleiben unberührt. Gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben bestehen.
- Der Rekrutierungsprozess beginnt unmittelbar mit Eingang der Startgebühr. Der Auftragnehmer holt die erforderlichen Stelleninformationen grundsätzlich vor Bereitstellung des Angebots oder der Startrechnung ein und beginnt nach Zahlung mit den bereits möglichen Arbeiten. Fehlen für weitere Tätigkeiten notwendige Angaben, benennt er diese dem Kunden konkret und fordert sie unverzüglich an; dies verschiebt den Beginn des 90-tägigen Suchzeitraums nicht. Er bestätigt den Beginn und das Ende des Suchzeitraums in Textform, beispielsweise per E-Mail; die Bestätigung hat keinen Einfluss auf den tatsächlichen Beginn.
- Erfolgsprovision: Eine Erfolgsprovision entsteht nur, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung durch den Auftragnehmer ein Arbeitsvertrag mit dem vorgestellten Kandidaten zustande kommt, der Kandidat die Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Prüfzeitraum gemäß Abschnitt IV.1 erfolgreich abgeschlossen ist. Maßgeblich ist ausschließlich der konkrete Provisionsbetrag, der im Angebot oder auf der Startrechnung vor der Zahlung der Startgebühr angegeben und durch diese Zahlung vereinbart wurde. Ein Verweis auf eine Website oder eine jeweils aktuelle Preisliste ersetzt diese Betragsvereinbarung nicht. Spätere Preislistenänderungen ändern den vereinbarten Betrag nicht. Eine fehlende oder widersprüchliche Betragsangabe wird nicht durch eine spätere Provisionsrechnung oder einseitige Mitteilung ersetzt; eine ergänzende Betragsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Kunden. Der vereinbarte Provisionsbetrag gilt je erfolgreich vermitteltem Mitarbeiter. Die Erfolgsprovision versteht sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Rechnung wird frühestens nach Ablauf des 14. Kalendertags ausgestellt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zahlbar. Die Startgebühr bleibt hiervon getrennt. Gesetzliche Rechte auf Herabsetzung eines unverhältnismäßig hohen Maklerlohns bleiben unberührt.
- Werden für einen Auftrag mehrere Kandidatenprofile angeboten, müssen deren jeweilige konkrete Provisionsbeträge und objektive Zuordnungskriterien bereits im Angebot oder auf der Startrechnung vor Zahlung der Startgebühr angegeben und durch die Zahlung vereinbart sein. Vor Abschluss des Arbeitsvertrags teilt der Auftragnehmer dem Kunden das zugeordnete Profil und den daraus folgenden vereinbarten Betrag mit. Fehlt eine solche Differenzierung, gilt der vereinbarte Provisionsbetrag unabhängig vom Profil des eingestellten Kandidaten. Eine einseitige nachträgliche Erhöhung ist ausgeschlossen. Für Ersatzvermittlungen gilt ausschließlich die Berechnungsgrundlage nach Abschnitt IV.4.
IV. Probezeit und Garantie
- Probezeit im Sinne dieser AGB ist ausschließlich ein provisionsbezogener Prüfzeitraum von 14 Kalendertagen. Eine arbeitsvertragliche Probezeit und arbeitsrechtliche Kündigungsfristen werden dadurch nicht festgelegt oder geändert. Tag 1 ist der Kalendertag des tatsächlichen Arbeitsbeginns. Wochenenden, Feiertage und vorübergehende Abwesenheiten zählen mit. Der Prüfzeitraum ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis über den Ablauf des 14. Kalendertags hinaus rechtlich fortbesteht. Endet es spätestens an Tag 14, entsteht keine Erfolgsprovision. Ohne tatsächlichen Arbeitsantritt entsteht ebenfalls keine Erfolgsprovision. Für sämtliche Zeitfenster dieses Abschnitts ist der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, nicht der Zugang einer Kündigung, die Freistellung oder der letzte Anwesenheitstag. Erfasst sind insbesondere Kündigungen durch den Kunden oder den Kandidaten, Aufhebungsverträge und das Ende einer Befristung. Beispiel: Eine an Tag 10 erklärte Kündigung mit rechtlichem Ende an Tag 24 verhindert die Entstehung der Erfolgsprovision nach Ablauf von Tag 14 nicht; sie eröffnet den kostenlosen Austausch nach Abschnitt IV.3.
- Der Austauschzeitraum umfasst die Kalendertage 15 bis einschließlich 42 ab dem ursprünglichen Arbeitsbeginn, unabhängig vom Rechnungsdatum. Der Kunde teilt dem Auftragnehmer die Beendigung, deren Datum und den Grund unverzüglich in Textform mit und verlangt die Ersatzsuche. Eine verspätete Mitteilung führt nicht allein zum Verlust des Austauschanspruchs. Die Ersatzsuche betrifft dieselbe Stelle bei im Wesentlichen unveränderten vereinbarten Arbeitsbedingungen. Eine wesentlich andere Stelle erfordert eine gesonderte Vereinbarung. Der Auftragnehmer führt die Ersatzsuche sorgfältig nach Abschnitt II durch und dokumentiert seine Such- und Kontaktaktivitäten; auf Anfrage erhält der Kunde einen nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweis. Die Bezeichnung „Garantie“ in der Überschrift meint ausschließlich die hier geregelte einmalige Ersatzsuche und Gebührenregelung, keine Garantie einer Neubesetzung. Ein bestimmter Kandidat oder eine erfolgreiche Neubesetzung wird nicht garantiert. Der Beginn und die Dauer der Ersatzsuche richten sich nach Abschnitt IV.3 und IV.4; sie hängen nicht vom ursprünglichen 90-Tage-Ende ab.
- Kostenloser Austausch (einmaliger Ersatz): Endet das ursprüngliche Arbeitsverhältnis an Tag 15 bis einschließlich Tag 28, hat der Kunde Anspruch auf eine einmalige Ersatzsuche und eine daraus folgende Ersatzvermittlung ohne weitere Startgebühr und ohne weitere Erfolgsprovision. Die bereits entstandene Erfolgsprovision für die ursprüngliche Vermittlung bleibt bestehen. Die Ersatzsuche beginnt mit dem Ersatzverlangen und dem Vorliegen der erforderlichen aktualisierten Stelleninformationen und dauert höchstens 90 Kalendertage; der Beginnstag zählt als Tag 1. Der Auftragnehmer benennt konkret noch erforderliche Informationen und bestätigt Beginn und Ende in Textform; die Bestätigung verschiebt den objektiven Beginn nicht. Die Ersatzsuche endet früher mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt eines Ersatzkandidaten. Ein bloßer Vertragsabschluss ohne Arbeitsantritt verbraucht den Anspruch nicht; innerhalb des verbleibenden Suchzeitraums wird weitergesucht. Ein innerhalb dieses Zeitraums vorgestellter Ersatzkandidat bleibt von den vereinbarten Austauschbedingungen erfasst, wenn sein Arbeitsantritt erst danach erfolgt. Die Vorstellung oder Ablehnung eines einzelnen Profils allein verbraucht den Anspruch nicht. Für einen so kostenlos vermittelten Ersatzkandidaten entsteht kein weiterer kostenloser oder vergünstigter Austauschanspruch aus diesen AGB. Das Ausbleiben einer Ersatzvermittlung begründet für sich allein keinen Anspruch auf Rückzahlung der ursprünglichen Erfolgsprovision. Gesetzliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
- Reduzierter Austausch (50 % Rabatt): Endet das ursprüngliche Arbeitsverhältnis an Tag 29 bis einschließlich Tag 42, hat der Kunde Anspruch auf eine einmalige Ersatzsuche ohne erneute Startgebühr. Für eine erfolgreiche Ersatzvermittlung werden 50 % des für die ursprüngliche Vermittlung nach Abschnitt III.5 und III.6 vereinbarten konkreten Netto-Provisionsbetrags zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Dieser Ausgangsbetrag bleibt auch bei einem abweichenden Profil des Ersatzkandidaten unverändert und wird dem Kunden mit dem reduzierten Betrag vor dessen Einstellung mitgeteilt. Die Voraussetzungen für Entstehung, Rechnungsstellung und Zahlung richten sich nach Abschnitt III.5 und IV.1, wobei für den 14-tägigen Prüfzeitraum der tatsächliche Arbeitsbeginn des Ersatzkandidaten maßgeblich ist. Die ursprüngliche Erfolgsprovision bleibt bestehen. Für Beginn, Dauer, Verbrauch des Anspruchs und das Ausbleiben einer Ersatzvermittlung gilt Abschnitt IV.3 entsprechend. Aus der vergünstigten Ersatzvermittlung entsteht kein weiterer Austauschanspruch. Endet das ursprüngliche Arbeitsverhältnis erst ab Tag 43, besteht kein Austauschanspruch; eine neue Rekrutierung erfolgt nur aufgrund eines neuen Auftrags mit voller vereinbarter Vergütung einschließlich Startgebühr.
- Unrichtige Angaben des Kunden lassen die Voraussetzung eines erfolgreichen Prüfzeitraums nach Abschnitt IV.1 nicht entfallen. Eine volle Erfolgsprovision allein als Sanktion für solche Angaben wird nicht erhoben. Gesetzliche Ansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen, insbesondere wegen falscher Angaben zur Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Unterkunft oder zum Einsatzort, richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem danach ersatzfähigen Schaden; eine Schadenspauschale in Höhe der Provision und eine Änderung der gesetzlichen Beweislast werden nicht vereinbart. Diese AGB sehen keinen pauschalen Ausschluss der Austauschansprüche aus Abschnitt IV.3 und IV.4 wegen solcher Angaben vor.
V. Pflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die Arbeitsstelle zu geben und den vom Auftragnehmer vorbereiteten Fragenkatalog, beispielsweise ein Online-Formular, hinsichtlich der für den Auftrag erforderlichen Angaben vollständig zu beantworten.
- Der Kunde ist verpflichtet, aktiv mit dem Auftragnehmer zusammenzuarbeiten, insbesondere zeitnah Feedback zu Kandidatenvorschlägen zu erteilen.
- Nach Erhalt eines Kandidatenprofils teilt der Kunde dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Arbeitstagen eine Entscheidung oder einen Zwischenstand mit. Arbeitstage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Kunden. Schweigen gilt weder als Zustimmung zum Kandidaten noch als kostenpflichtige Beauftragung.
- Änderungen oder Abweichungen bei der zu besetzenden Stelle sowie Abschluss des Arbeitsvertrags, tatsächlichen Arbeitsbeginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilt der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Auf begründete Anfrage übermittelt er die zur Prüfung von Vergütung und Austausch erforderlichen Nachweise; nicht erforderliche personenbezogene Angaben können geschwärzt werden. Hierdurch wird die gesetzliche Beweislast nicht verändert.
- Nutzungsrechte an Materialien: Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das einfache, räumlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien, insbesondere Fotos, Videos, Logos und Texte, für die Durchführung des jeweiligen Rekrutierungsauftrags zu nutzen. Dies umfasst ihre Veröffentlichung und Verbreitung in Stellenanzeigen auf der Website des Auftragnehmers, in sozialen Medien und auf Partnerportalen zur Bewerbung der Vakanz. Nach Ende des Auftrags werden eigene aktive Veröffentlichungen beendet und von ihm veranlasste Veröffentlichungen auf Partnerportalen zur Entfernung gemeldet. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht umfasst. Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt den Auftragnehmer nur von berechtigten Ansprüchen Dritter und erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, soweit diese auf einer vom Kunden schuldhaft verletzten Pflicht zur Bereitstellung rechtmäßig nutzbarer Materialien beruhen. Eine Mitverantwortung des Auftragnehmers ist zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab; ohne Zustimmung des Kunden werden keine zu dessen Lasten wirkenden Anerkenntnisse oder Vergleiche geschlossen.
VI. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Rekrutierungsprozess gemäß professionellen Standards durchzuführen. Auf Anfrage informiert er den Kunden über den Stand der vereinbarten Tätigkeiten.
- Vor Eingang der Startgebühr besteht keine Pflicht zum Beginn der Rekrutierung. Nach Zahlung beginnt der Auftragnehmer gemäß Abschnitt III.4 unverzüglich mit den möglichen Arbeiten und fordert konkret noch erforderliche Informationen an. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
VII. Vertragsabschluss
- Der Auftragnehmer übermittelt dem Kunden vor Zahlung der Startgebühr ein konkretes Angebot oder eine Startrechnung, die zugleich das Vertragsangebot enthält. Darin stehen der Auftragsumfang einschließlich Stelle, Anzahl der gesuchten Mitarbeiter und Rekrutierungskanäle, die Startgebühr, der konkrete Betrag der Erfolgsprovision und gegebenenfalls die konkreten Beträge und Zuordnungskriterien nach Abschnitt III.6. Das Dokument weist ausdrücklich auf die Geltung dieser AGB und darauf hin, dass der Kunde das Angebot einschließlich der AGB durch Zahlung der Startgebühr annimmt. Die AGB werden vor Zahlung in speicherbarer Form beigefügt oder über einen im Dokument deutlich bezeichneten, unmittelbar zugänglichen und speicherbaren Link bereitgestellt. Das Dokument bezeichnet die maßgebliche AGB-Fassung mit Versionsdatum; der Auftragnehmer hält diese Fassung für den Kunden speicherbar bereit und archiviert sie zusammen mit dem Angebot oder der Startrechnung. Werden Angebot und Startrechnung übermittelt, müssen Auftragsumfang, Provisionsbetrag und AGB-Fassung übereinstimmen; Abweichungen sind vor Zahlung in einem eindeutigen korrigierten Vertragsangebot aufzulösen. Eine allein als Vertragsangebot übermittelte Startrechnung begründet vor Annahme durch Zahlung noch keine Zahlungspflicht. Der Vertrag kommt mit Eingang der dem Angebot oder der Startrechnung eindeutig zuordenbaren Startgebühr zustande; eine gesonderte Vertragsurkunde oder Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zahlung ersetzt weder fehlende Angaben zu Umfang und Vergütung noch die vorherige Bereitstellung und Vereinbarung der AGB. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
VIII. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB.
IX. Zahlungsverzug, Mahnverfahren und Inkasso
- Die Fälligkeit der Startgebühr richtet sich ausschließlich nach Abschnitt III.1. Rechnungen über die Erfolgsprovision sind gemäß Abschnitt III.5 innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang zahlbar. Für anderweitig gesondert vereinbarte Leistungen gilt die jeweilige Zahlungsvereinbarung. Gesetzliche Einwendungen, Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
- Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen und ersatzfähige Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Eine pauschale Mahngebühr wird nicht erhoben.
- Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Fälligkeit und Verzug sind zu unterscheiden.
- Nach erfolgloser dritter Mahnung kann der Auftragnehmer ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen.
- Kosten der Rechtsverfolgung hat der Kunde nur zu tragen, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich und erstattungsfähig sind. Eine doppelte Erstattung derselben Rechtsverfolgungskosten ist ausgeschlossen.
- Die Anrechnung von Teilzahlungen auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 367 BGB. Gesetzlich zulässige Bestimmungen des Kunden zur Anrechnung bleiben unberührt.